- Europäisches Patentübereinkommen
- Erster Teil: Allgemeine und institutionelle Vorschriften
- Zweiter Teil: Materielles Patentrecht
- Kapitel IV: Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Art 71 EPÜ
Übertragung und Bestellung von Rechten
Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.